2021.12 Zweite GPS-Ausrüstung ab sofort im Einsatz
Aufgrund der aktuell angespannten Auftragslage haben wir eine zweite GPS-Ausrüstung angeschafft, die ab sofort im Einsatz ist und uns nunmehr in die Lage versetzt, mit zwei Trupps gleichzeitig im Außendienst zu operieren.
https://www.attenberger.de/MAIN/public/index.php?tid=3&linkid=102&nid=46&kit=102&pid=1166
2021.11 Vermessungstechnische Baubetreuung – Leistungsbeschreibung und Kalkulation
Die Leistungsbeschreibung zur vermessungstechnischen Baubetreuung wurde aufgrund Preisanpassung aktualisiert.
https://www.ivg-mueller.de/wp-content/uploads/INFO_BAUKALK.pdf
Desweiteren wurden zahlreiche Download-Dokumente aktualisiert sowie zwei neue Informationen online gestellt.
2021.02 Vergleich Zerlegung – Flurstücksbestimmung
„Bei der Zerlegung mehrerer benachbarter Flurstücke zur Schaffung von Baugrundstücken in klassischen Baugebieten sollte dem Antragsteller grundsätzlich eine Liegenschaftsvermessung (Zerlegungsvermessung oder bei Vorlage der Voraussetzungen nach Nr. 6.3.3 LiegDatenErfassungsErlass eine Liegenschaftsvermessung mit vorgezogener Flurstücksbildung) empfohlen werden.
In oben genannten Fällen sollte dem Antragsteller im Rahmen der Antragsberatung aufgezeigt werden, dass die späteren Grundstückseigentümer im Sinne einer vorbeugenden Rechtssicherheit den Verlauf der Grenzen in der Örtlichkeit kennen sollten und eine entsprechende Kennzeichnung des örtlichen Grenzverlaufs durch entsprechende Grenzmarken lediglich bei einer Liegenschaftsvermessung erfolgt.
Insbesondere sollte darauf hingewiesen werden, dass die Kenntnis der Grenzpunkte in der Örtlichkeit die nachbarlichen Rechtsbeziehungen und damit die Erhaltung des Rechtsfriedens fördert, wodurch letztendlich katasterrechtliche Rechtsstreitigkeiten um den Grenzverlauf in der Örtlichkeit vermieden werden können.“
Daher gibt es die bisherige Gegenüberstellung „Zerlegung – Flurstücksbestimmung“ nunmehr als Beratungsprotokoll.
https://www.ivg-mueller.de/wp-content/uploads/ZER-ZSL-Vergleich.pdf
2020.09 Dokumenten-Update
Zahlreiche Dokumente im Downloadbereich wurden in den letzten Tagen aktualisiert.
2020.07 Kundenfeedback
Kundenfeedback ist in unserer Branche ja sehr spärlich. Daher umso erfreulicher, wenn auf eine Leistungsbeschreibung und Honorarkalkulation zum Thema „vermessungstechnische Baubetreuung“ so eine Antowrt per e-mail ankommt:
„Sehr geehrter Herr Müller,
das sieht ganz fantastisch aus!!! Ein schnelleres und besseres Angebot habe ich noch nie gesehen!!“
2020.03 Liegenschaftskarte als Planungsgrundlage für Bauvorhaben nur seltenst geeignet
An alle Planer, Architekten und Bauingenieure:
Tagesaktuell zwei Fälle:
Ein Planer reicht eine Bauantragsplanung ein. Auf dem betreffenden Grundstück sollen zwei Anbauten an ein bestehendes Wohnhaus mit Grenzbebauung errichtet werden.
Und jetzt fordert das Bauamt einen qualifizierten Nachweis vom Öff.best.Verm.Ing. ….
Ein Bauherr hat seine Baugenehmigung und möchte das Bauvorhaben abstecken lassen. Geht aber nicht so ohne weiteres, da die Grenzen nicht amtlich festgestellt sind.
Beide Beispiele zeigen eines auf: der nunmehr entstehende zusätzliche Aufwand und vor allem der entsprechende Zeitverzug hätte sich vermeiden lassen, wenn wir als Fachleute für Grenzen rechtzeitig – sprich: ganz am Anfang der Planung – beteiligt worden wären !
Die amtliche Liegenschaftskarte wurde in den 90er Jahren vorrangig durch Digitalisierung des alten Kartenmaterials hergestellt und ist als Planungsgrundlage weitestgehend nicht verwendbar.
Als Öff.best.Verm.Ing. habe ich aber Zugang zum Kataster-Online und kann dort recherchieren, ob die betreffenden Grenzen eines Baugrundstückes nach VermGeoG LSA amtlich festgestellt sind oder nicht. Und welches die notwendigen Maßnahmen (z.B. Grenzermittlung) sind, damit der Planer eine zuverlässige und rechtssichere Planungsgrundlage verwenden kann.
Fragen Sie Ihrem Vermesser !
2019.07 Gebäudeabsteckung – Kostenermittlung
Die zur vermessungstechnischen Baubetreuung gehörende Gebäudeabsteckung zu Baubeginn kann sehr unterschiedliche Erfordernisse hinsichtlich der auszuführenden Vermessungsarbeiten beinhalten. Daher gibt es auch nicht einen Pauschalpreis für eine pauschale Leistung. Was alles unter diese Arbeiten fallen kann und welche Kosten dafür berechnet werden, finden Sie aktuell in unserer neuen Kundeninformation:
2019.03 Neue Telefonnummern ab sofort
Wir haben seit dem 28.03.2019 neue Telefonnummern:
+49 (0) 3923 613 90 40 Zentrale und Herr Franke
+49 (0) 3923 613 90 41 Herr Gruska
+49 (0) 3923 613 90 42 Herr Müller
+49 (0) 3923 613 90 43 Fax
2019.03 Thema Lagepläne zum Bauantrag – hier: Die Kartengrundlage
Sehr geehrte Bauherren, Architekten und Bauingenieure,
zuletzt las ich auf einem „Lageplan zum Bauantrag gem. §11 BauVorlVO“ folgendes:
Quelle: Grundlage ist der vektorisierte Auszug aus der Liegenschaftskarte vom … des LVermGeo Sachsen-Anhalt
Auch wenn es sehr in den Fingern juckt, enthalte ich mich jetzt eines wertenden Kommentares. Die dort dargestellten Grundstücksgrenzen hatten jedoch eine gleich mangelhafte Qualität als wenn ich Lagepläne vorgelegt bekomme, bei denen erkennbar eine Liegenschaftskarte (Original im Maßstab 1 : 1000) zweimal per Kopierer vergrößert wurde und das dann als Grundlage der Planung eines Bauvorhabens verwendet wird. Was passiert dann nämlich in der Regel? Wir als Vermessungsfachleute stellen bei der Absteckung zu Baubeginn fest, dass die Bemaßung des Bauvorhabens im Lageplan von vorne bis hinten nicht passt. Und sowas bedeutet nicht nur Mehraufwand, das kann im schlimmsten Fall auch zu ernsthaften Schwierigkeiten führen, weil das geplante Bauvorhaben nicht auf das Grundstück passt.
Und dabei gibt es eine ganz einfache Lösung ! (… und damit meine ich jetzt nicht mal, dass die optimale Lösung darin besteht, dass der Lageplan zum Bauantrag vom Öff.best.Verm.Ing. angefertigt werden sollte):
Zu jedem Bauantrag gehört ein amtlicher Auszug aus der Liegenschaftskarte. Dieser kostet in dreifacher Ausfertigung 28 € zzgl. 50€ Lizenzgebühr für die externe Verwendung der Katasterdaten.
Und jetzt, sehr geehrte Architekten und Bauherrn, aufgepasst:
Für diese 50 € Lizenzgebühr können Sie die Liegenschaftskarte in digitaler Form und zwar nicht nur als NAS-Daten, sondern als dxf beziehen !
Fehlerhafte Darstellungen der Grundstücksgrenzen sind somit vermeidbar.
Wollte ich nur mal erwähnt haben, weil ich – siehe obiges Textbeispiel – in Einzelgesprächen gemerkt habe, dass diese Leistung des LVermGeo nicht allgemein bekannt ist.