2024.12 Postfach für e-Rechnungen

Ab sofort gibt es ein Postfach für e-Rechnungen:

31ba2c0b029547e5bcc20a7b9e1fca2c@in.e-rechnung.datev.de

2024.11: Antragsteller und Kostenträger bei Liegenschaftsvermessungen

Seit über 30 Jahren ist bzw. war es normal und üblich, dass der Erwerber eines Trennstückes auch die Vermessungskosten übernimmt. Zu diesem Zweck erteilte der Eigentümer dem Erwerber eine Vollmacht, die Vermessung zu beantragen und als Kostenträger auch den Leistungsbescheid zu erhalten. Das hat über 30 Jahre reibungs- und problemlos funktioniert und hatte in der Praxis auch zahlreiche Vorteile …. aber:

Das haben wir jahrelang falsch gemacht, wie uns jetzt das Ministerium auf Anfrage zu geänderten Vermessungsantragsformularen erläutert hat:

„nach § 13 VwVerfG ist derjenige Antragsteller, der in eigener Sache (Durchsetzung und Wahrung eigener Rechte) bei einer Behörde einen Antrag stellt oder durch einen Bevollmächtigten stellen lässt. Ein Bevollmächtigter ist kein Antragsteller, er handelt im Namen des Antragstellers. Nach Nr. 1.6 Vorgaben LiegDatenErfassung kann die Fortführung des Liegenschaftskatasters grundsätzlich nur vom Eigentümer, Erbbauberechtigten, Inhaber sonstiger grundstücksgleicher Rechte oder einem Erwerber, soweit er sich auf einen Kaufvertrag berufen kann, beantragt werden. Gemäß Verfügung vom 19.07.2021 gibt es keinen Grund, einem Bevollmächtigten den Antrag rechtlich zuzuschreiben, selbst wenn er sich als Antragsteller in den Vordruck einträgt und den Antrag unterschreibt. Es macht keinen Unterschied, ob eine ausdrückliche Erklärung des Vertretenden vorliegt oder die Umstände ergeben, dass im Namen eines Anderen gehandelt werden soll (§ 164 Abs. 1 BGB). Nach § 5 Abs. 1 VwKostG LSA ist Kostenschuldner derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat, wobei mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften. Demnach kann ein Bevollmächtigter, da er nicht Veranlasser ist, auch nicht Kostenschuldner sein. Der Leistungsbescheid ist also immer an den Antragsteller (Eigentümer, Erbbauberechtigter, Inhaber sonstiger grundstücksgleicher Rechte, Erwerber mit Notarvertrag) zu richten. Kostenübernahmeerklärungen durch einen Dritten kennt das Verwaltungskostenrecht nicht.

Unbeschadet dessen muss der Kostenschuldner aber nicht zwangsläufig auch der Kostenzahler sein. Gemäß Verfügung vom 19.07.2021 ist es denkbar, eine Vollmacht so zu erteilen, dass der Bevollmächtigte zum Empfang des Leistungsbescheides berechtigt ist. Im Antragsvordruck kann angekreuzt werden, dass ihm eine Kopie des Leistungsbescheides übersendet werden soll. Dies kann zur Wahrung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln und zur Übernahme von Kosten geboten sein. Der korrekte Kostenschuldner ist aber trotzdem im Leistungsbescheid zu benennen. Zahlen Dritte auf einen Leistungsbescheid, erlischt die Kostenschuld gegenüber dem Kostenschuldner, sofern er dem nicht widerspricht (§ 2657 BGB). Somit steht dem nichts entgegen, dass der Erwerber die Vermessungskosten übernimmt.

Mit den neuen Antragsvordrucken ist es nunmehr möglich die Person des Antragstellers und des Bevollmächtigten mit den jeweiligen  Adressangaben korrekt zu erfassen.“

Fazit:
Der Eigentümer ist grundsätzlich Antragsteller einer Liegenschaftsvermessung.
Der Eigentümer ist auch grundsätzlich Kostenschuldner und somit Adressat des Leistungsbescheides.
Der Erwerber kann jedoch als Bevollmächtigter Kostenzahler sein.

 

2024.10 Grenzermittlung bei Lageplänen

Lagepläne für Bauvorhaben beinhalten die Flurstücksgrenzen als wichtige Information für die Rechtssicherheit des geplanten Bauvorhabens.

Warum kann man diese Informationen nicht einfach aus dem Liegenschaftskataster übernehmen?

Die aktuelle Liegenschaftskarte liegt zwar digital vor, beinhaltet jedoch Daten aus den unterschiedlichsten Quellen.

Aktuelle Liegenschaftsvermessungen führen selbstverständlich zu einem präzisen Nachweis (Koordinaten) der Grenzen. Aber das ist ja nicht überall der Fall. So wurden in Sachsen-Anhalt viele Gebäude in den 90er Jahren über photogrammetrsiche Auswertung von Luftbildern in die Liegenschaftskarte übernommen. Die Genauigkeit (Problem der Dachüberstände) ist daher mit bestensfalls 0,5 m anzugeben.

Viel entscheidender ist jedoch, dass – ebenfalls in den 90er Jahren – die alten analogen Liegenschaftskarten digitalisiert wurden. Dabei existierten nicht nur die unterschiedlichsten Maßstäbe, sondern auch geometrische Spannungen zwischen den einzelnen Fluren.

Das führt im Ergbnis dazu, dass für eine rechtssichere Planung einen Bauvorhabens die Qualität des Katasters vorab geprüft werden muss und ggf. durch örtliche Grenzermittlung verbessert werden muss.

Dazu das folgende Beispiel:
Für ein geplantes Photovoltaik-Projekt haben wir für die betreffenden Grenzen örtliche Vermessungen durchgeführt und Grenzsteine gefunden. Die tatsächliche Lage dieser Grenzpunkte wich um 12 bzw 13 Meter (!) von den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Punkte ab. Wäre die Planung der PV-Anlage auf der Grundlage der Liegenschaftskarte erfolgt, wäre das Bauvorhaben überbaut worden !

 

BeispielLageabweichungALKISvsGrenzermittlung

2024.02: Verschmelzung und Vereinigung – eine Kundeninformation

Wir haben das mal für Sie zusammengefasst:

https://www.ivg-mueller.de/wp-content/uploads/INFO_VV.pdf

2023.12: Frohes Fest und Guten Rutsch

In diesen Tagen werde ich oft gefragt: Wie war denn Dein Jahr?

Tja, das kommt auf den Kontext an.

Als erstes das Wichtigste: die Gesundheit. Alles ok. Nach einer schweren Krankheit ist das jedes Jahr beruhigend, wenn man weiß, dass man gesund ist.

Geschäftlich? Sehr durchwachsen. Das erste Halbjahr war der heftigste Auftragseinbruch seit 2008. Dafür war das zweite Halbjahr wieder so „beruhigend“ gut, dass wir für 2024 durchaus optimistisch nach vorne gucken …

Auch wenn ich sagen muss, dass das klassische Geschäft des Vermessungsbüros (Zerlegung, Betreuung von Bauvorhaben) nicht mehr existent ist. Flurbereinigung, Funkmasten, PV-Projekte und WEA-Anlagen sind heutzutage unsere Standardleistungen.

Naja, und privat? Leider habe ich seit ca. 1,5 Jahren noch eine nicht enden wollende Dauerbaustelle, aber mit meinem Seelenpartner an meiner Seite überwiegen auch in diesem Kontext die positiven Seiten.

 

Alles in allem schaue ich daher optimistisch und erwartungsvoll auf 2024.

 

In diesem Sinne wünsche ich allen meinen Geschäftspartnern, Kollegen und Dienstleistungspartnern und besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. Hans Ulrich Müller

2023.08: Wartezeiten !

In der heutigen Ausgabe der lokalen Tageszeitung befasste sich der Titelartikel mit den Wartezeiten in der Baubranche. Diese betragen deutschlandweit je nach Gewerk zwischen zwei und neun Monaten !

Demgegenüber stehen immer wieder Anfragen an unser Büro, ob wir denn – möglichst sofort – mal eben was aufmessen oder abstecken könnten.

NEIN – können wir nicht. Punkt.

Auch bei uns ist die aktuelle Auftragslage so, dass wir eine  Vorlaufzeit von mdst. 4 – 6 Wochen ab Erhalt der Katasterunterlagen haben.
Allein im Außendienst sind wir für die nächsten drei Wochen ausgebucht !

Von daher bitten wir alle Anfragenden, uns die Projekte möglichst frühzeitig anzumelden, damit wir unsere Einsatzpläne entsprechend anpassen und aktualisieren können.

Wir geben uns Mühe, dringende Dinge auch prioritär zu erledigen (eine Absteckung zu Baubeginn ist nunmal was anderes als eine Gebäudeeinmessung nach Abschluss des Bauvorhabens). Aber eine Zeitmaschine haben wir leider auch noch nicht erfunden.

2023.06 Neue Kostenverordnung ab 01.07.2023

Nach 12 Jahren wurden die Gebührensätze der VermKostVO (Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen) mit der 9. Änderungsverordnung vom 22.05.2023 angepasst.

In unseren Kundeninformationen zur Zerlegung und Grenzfeststellung finden Sie daher ab sofort die Beispielberechnungen auf der Grundlage dieser Änderung

2022.10 Nebenkosten bei Ingenieurvermessungen

Bis dato waren in unseren Kalkulationen für Leistungen wie

– Lageplan zum Bauantrag
– Absteckung zu Baubeginn
– Gebäudeeinmessung nach Fertigstellung

sämtliche Nebenkosten enthalten.

Ab sofort berechnen wir Nebenkosten wie folgt:

Fahrtkosten über 50 km einfache Anfahrt mit 0,50 € je km

Plotkosten je Plot mit 5,00 € (DIN A3),  8,00 € (DIN A2), 12,00 € (DIN A1) und 20,00 € (DIN A0)

Ansonsten gelten unsere Stundensätze unverändert.

2022.06 Was ist ein ÖbVermIng?

https://youtu.be/BukvuMkJOQU

2022.02 Angebotsabfrage

Sehr geehrter Kunde,

wenn Sie bei uns eine Vermessung kalkuliert haben möchten, benötigen wir von Ihnen gewisse Informationen und Daten.

Um Ihnen die Angabe dieser Daten zu erleichtern, nutzen Sie bitte das folgende Formular:

Angebotsformular