2024.11: Antragsteller und Kostenträger bei Liegenschaftsvermessungen

Seit über 30 Jahren ist bzw. war es normal und üblich, dass der Erwerber eines Trennstückes auch die Vermessungskosten übernimmt. Zu diesem Zweck erteilte der Eigentümer dem Erwerber eine Vollmacht, die Vermessung zu beantragen und als Kostenträger auch den Leistungsbescheid zu erhalten. Das hat über 30 Jahre reibungs- und problemlos funktioniert und hatte in der Praxis auch zahlreiche Vorteile …. aber:

Das haben wir jahrelang falsch gemacht, wie uns jetzt das Ministerium auf Anfrage zu geänderten Vermessungsantragsformularen erläutert hat:

„nach § 13 VwVerfG ist derjenige Antragsteller, der in eigener Sache (Durchsetzung und Wahrung eigener Rechte) bei einer Behörde einen Antrag stellt oder durch einen Bevollmächtigten stellen lässt. Ein Bevollmächtigter ist kein Antragsteller, er handelt im Namen des Antragstellers. Nach Nr. 1.6 Vorgaben LiegDatenErfassung kann die Fortführung des Liegenschaftskatasters grundsätzlich nur vom Eigentümer, Erbbauberechtigten, Inhaber sonstiger grundstücksgleicher Rechte oder einem Erwerber, soweit er sich auf einen Kaufvertrag berufen kann, beantragt werden. Gemäß Verfügung vom 19.07.2021 gibt es keinen Grund, einem Bevollmächtigten den Antrag rechtlich zuzuschreiben, selbst wenn er sich als Antragsteller in den Vordruck einträgt und den Antrag unterschreibt. Es macht keinen Unterschied, ob eine ausdrückliche Erklärung des Vertretenden vorliegt oder die Umstände ergeben, dass im Namen eines Anderen gehandelt werden soll (§ 164 Abs. 1 BGB). Nach § 5 Abs. 1 VwKostG LSA ist Kostenschuldner derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat, wobei mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften. Demnach kann ein Bevollmächtigter, da er nicht Veranlasser ist, auch nicht Kostenschuldner sein. Der Leistungsbescheid ist also immer an den Antragsteller (Eigentümer, Erbbauberechtigter, Inhaber sonstiger grundstücksgleicher Rechte, Erwerber mit Notarvertrag) zu richten. Kostenübernahmeerklärungen durch einen Dritten kennt das Verwaltungskostenrecht nicht.

Unbeschadet dessen muss der Kostenschuldner aber nicht zwangsläufig auch der Kostenzahler sein. Gemäß Verfügung vom 19.07.2021 ist es denkbar, eine Vollmacht so zu erteilen, dass der Bevollmächtigte zum Empfang des Leistungsbescheides berechtigt ist. Im Antragsvordruck kann angekreuzt werden, dass ihm eine Kopie des Leistungsbescheides übersendet werden soll. Dies kann zur Wahrung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln und zur Übernahme von Kosten geboten sein. Der korrekte Kostenschuldner ist aber trotzdem im Leistungsbescheid zu benennen. Zahlen Dritte auf einen Leistungsbescheid, erlischt die Kostenschuld gegenüber dem Kostenschuldner, sofern er dem nicht widerspricht (§ 2657 BGB). Somit steht dem nichts entgegen, dass der Erwerber die Vermessungskosten übernimmt.

Mit den neuen Antragsvordrucken ist es nunmehr möglich die Person des Antragstellers und des Bevollmächtigten mit den jeweiligen  Adressangaben korrekt zu erfassen.“

Fazit:
Der Eigentümer ist grundsätzlich Antragsteller einer Liegenschaftsvermessung.
Der Eigentümer ist auch grundsätzlich Kostenschuldner und somit Adressat des Leistungsbescheides.
Der Erwerber kann jedoch als Bevollmächtigter Kostenzahler sein.